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Home - Anwendung des Gesetzes über die Videoüberwachung (VidG)

Anwendung des Gesetzes über die Videoüberwachung (VidG)

Das Gesetz über die Videoüberwachung (VidG) bezweckt den Schutz der Grundrechte derjenigen Personen, die auf öffentlichem Grund durch Video überwacht werden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes.

Es regelt die Voraussetzungen und die speziellen Vorschriften dieser Überwachung, für die im Übrigen die Gesetzgebung über den Datenschutz gilt.

Als Videoüberwachung gilt jede mit technischen Hilfsmitteln durchgeführte Beobachtung von Personen oder Sachen mit dem Ziel der Überwachung. (Art. 1 Abs. 3 VidG).

Mit diesem Fragebogen soll festgestellt werden, ob das Gesetz auf den konkreten Fall zutrifft.

  • Angeordnet durch die Kantonspolizei oder eine Richterin bzw. einen Richter
  • Kamera, die von einer Wildhüterin oder einem Wildhüter installiert wurde
  • Filmen auf öffentlichem Grund
  • Videoüberwachungsanlage ausschliesslich auf Privatgrund
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Das VidG ist anwendbar.

Zum öffentlichen Grund gehören: Strassen, Parks, öffentlich zugängliche Gebäude (z. B. Schulen, Spitäler, Heime) – Art. 2 Abs. 2 VidG

Weitere Informationen zur Anwendung des Gesetzes sind hier verfügbar: https://acf-fgv.ch/de/base-de-connaissances/was-ist-bei-der-einrichtung-einer-videoueberwachung-zu-ueberpruefen/

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Was nehmen die Kameras auf?

  • Den öffentlichen Raum
  • Ausschliesslich den privaten Bereich
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Das VidG ist nicht anwendbar, wenn Kameras ausschliesslich den privaten Bereich filmen.

Wenn Kameras den privaten Bereich erfassen, sind Informationen dazu hier verfügbar:

https://www.edoeb.admin.ch/de/videoueberwachung-durch-private und https://www.edoeb.admin.ch/de/videoueberwachung-am-arbeitsplatz

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Das VidG ist nicht anwendbar

VidG – Art. 2 Abs. 3 Bst. a

Spezialgesetz Strafprozessordnung (StPO) – Art. 282 zum Beispiel

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Das VidG ist nicht anwendbar.

Die Umweltüberwachung is vom VidG ausgeschlossen – Art. 2 Abs. 3 Bst. b VidG

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Das VidG ist nicht anwendbar.

Die Umweltüberwachung is vom VidG ausgeschlossen – Art. 2 Abs. 3 Bst. b VidG

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Das VidG ist anwendbar, wenn Kameras den öffentlichen Raum filmen.

Beispiel: Videoüberwachung von einem Privathaus aus, das die Gemeindestrasse oder den angrenzenden öffentlichen Spielplatz erfasst (auch wenn nur ein kleiner Teil des öffentlichen Raums gefilmt wird).

Weitere Informationen zur Anwendung des Gesetzes sind hier verfügbar: https://acf-fgv.ch/de/base-de-connaissances/was-ist-bei-der-einrichtung-einer-videoueberwachung-zu-ueberpruefen/

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