Wie wird das anrechenbare Einkommen für Subventionen an Krippen berechnet?

Die GSD (Direktion für Gesundheit und Soziales) hat eine Referenztabelle veröffentlicht, die die Methode zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens angibt. Diese Berechnungsmethode entspricht derjenigen, die für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung angewendet wird.

Ausgegangen wird vom jährlichen Nettojahreseinkommen (Code 4.910 der Steuerveranlagung), zu dem bestimmte steuerlich abzugsfähige Ausgaben hinzugefügt werden, die jedoch nicht subventioniert werden können, wie z. B. privaten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30'000.00 übersteigen, privaten Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie CHF 15'000.00 übersteigen. Hinzu kommen zudem 5 % des steuerbaren Vermögens.

Investitionen zur Energieeinsparung oder zum Umweltschutz sind abzugsfähig, sofern sie der gesetzlichen Definition entsprechen.

Im Jahr 2017 hat das Kantonsgericht (KG FR 610 2016 154 vom 21. April 2017, Erwägung 4 b) bekräftigt, dass alle Gemeinden die gleiche Methode zur Berechnung des massgebenden Einkommens anwenden müssen. Dies gewährleistet die Gleichbehandlung aller Einwohner, unabhängig von ihrem Wohnort. Die Gemeinden können zwar die Höhe der Subventionen selbst festlegen, nicht jedoch die Art und Weise der Berechnung des Einkommens ändern.

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